Das Büro vom Ärztlichen Kreisverband Oberallgäu ist am Montag 31. Juli 2023 nicht besetzt.
Ab Montag, 07. August 2023 sind wir zu den bekannten Öffnungszeiten wieder für Sie erreichbar.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Bitte beachten Sie unsere neuen Öffnungszeiten
Montag von 17:00 bis 18:00 Uhr
Landkreis Oberallgäu
Ärztlicher Kreisverband Oberallgäu
Straße:
Prinz-Luitpold-Straße 1
Stadt:
87527 Sonthofen
Telefon:
08321 - 95 55
Telefax:
08321 - 78 84 24
E-Mail:
info@aekv-oa.de
Bürozeit:
Montag von 17:00 bis 18:00 Uhr
Über den AEKV Oberallgäu:
Der Ärztliche Kreisverband Oberallgäu (AEKV OA) ist als Körperschaft des öffentliches Rechts Teil der Berufsvertretung der Ärzte Bayerns. Innerhalb des Geltungsbereiches nimmt er im Rahmen der Gesetze die beruflichen Belange der Ärzte im Landkreis Oberallgäu wahr, unterstützt die ärztliche Fortbildung und wirkt bei der öffentlichen Gesundheitspflege mit. Er überwacht die Einhaltung und Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten.
Erforderliche Unterlagen: - Approbationsurkunde oder Berufserlaubnis gem. § 10 Bundesärzteordnung (BÄO) - ggf. Promotionsurkunde bzw. ausländische Diplomurkunde mit deutscher Übersetzung
Wichtig: Da die Meldestelle neben Ihren Unterlagen auch Ihre Originalunterschrift benötigt, ist es nicht möglich das Formular per Internet oder Email an die Meldestelle zu schicken. Sie können lediglich das (bereits ausgefüllte) Formular ausdrucken.
Der alte blaue Papier-Arztausweis in Papierform, der früher von den ärztlichen Meldestellen ausgestellt wurde, kann leider nicht mehr verlängert werden, da er nicht mehr den geltenden Bestimmungen entspricht.
Auf dem kostenpflichtigen elektronischen Arztausweis (eHBA) (mit Chip, der alle für die Telematikinfrastruktur benötigten Daten enthält) ist der Name des Arztes, die herausgebende Ärztekammer, die Gültigkeitsdauer und ein Passfoto aufgedruckt, um auch den Erfordernissen eines reinen Sichtausweises Rechnung zu tragen.
Der neue kostenfreie reine Sichtausweis im Scheckkartenformat (ohne Chip) ist das nicht-elektronische Pendant für alle Ärztinnen und Ärzte die nicht an der Telematikinfrastruktur teilnehmen. Dieser kann weiterhin von allen Ärztinnen und Ärzten beantragt werden, auch zusätzlich zum eHBA.